AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Greencont GmbH

1. Präambel

1.1 Greencont GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde in Wien, mit der Geschäftsanschrift Simmeringer Hauptstraße 340/2, 1110 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 633238h (im Folgenden die „Vermieterin“) bietet die Vermietung von Container zu Lager- oder Bürozwecken auf der Liegenschaft mit der Adresse Simmeringer Hauptstraße 340/2, 1110 Wien, (im Folgenden das „Betriebsgelände“) an.

1.2 Der Nutzungsberechtigte (im Folgenden der „Mieter“) mietet einen oder mehrere bestimmte Container (im Folgenden das „Mietobjekt“) zu Lager- oder Bürozwecken von der Vermieterin.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die „AGB“) regeln abschließend die vertragliche Beziehung zwischen der Vermieterin und dem Mieter betreffend der Nutzungsberechtigung an den Containern. Sie sind für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien verbindlich, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen Leistungen der Vermieterin werden ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden AGB erbracht.

2. Vertragsabschluss

2.1 Die von der Vermieterin zu auf der Website bereitgestellten Informationen sind unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Anbots durch den Mieter, das in Form einer Buchungsanfrage eines Containers zu erfolgen hat. Die bereitgestellten Informationen zu den Produkten stellen noch kein Angebot der Vermieterin dar.

2.2 Mit der Buchungsanfrage mittels Bestätigung der Schaltfläche „Jetzt buchen“ gibt der Mieter ein verbindliches Angebot (im Folgenden das „Angebot“) an die Vermieterin ab. Zur Annahme des Angebots ist die Vermieterin nicht verpflichtet.

2.3 Vor Abgabe der Buchungsanfrage hat der Mieter die AGB, die Datenschutzerklärung, die Liste der verbotenen Gegenstände und die Widerrufsbelehrung zu lesen und zu

2.4 Der Vertrag kommt durch Übermittlung der Buchungsbestätigung an die vom Mieter bekanntgegebene E-Mail-Adresse zustande.

2.5 Zwecks Vermeidung von Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 („GebG“) wird das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags von der Vermieterin nicht unterzeichnet. Sollte dennoch eine Gebührenschuld nach dem GebG entstehen, trägt der Mieter die Gebühr des § 33 TP 5 GebG.

3. Nutzungsberechtigung

3.1 Das Mietobjekt ist ein Die auf der Website zu den Mietobjekten bereitgestellten Maße und Flächenangaben dienen zur Bemessung und sind nur ungefähre Maße. Tatsächliche Abweichungen von den Flächenangaben des Mietobjekt gegenüber den Angaben auf der Website können nicht zu Änderungen des Entgelts führen, sofern diese Abweichung nicht mehr als 20% beträgt.

3.2 Das Mietobjekt ist und bleibt Eigentum der Vermieterin.

3.3 Der Mieter hat das Recht den angemieteten Container ausschließlich gemäß diesen AGB zu nutzen.

3.4 Die Nutzungsberechtigung beginnt mit dem Tag der Annahme des Angebotes durch die Vermieterin, es sei denn im Mietvertrag ist ein anderer Tag als Vertragsbeginn oder eine aufschiebende Bedingung vereinbart.
Die Vermieterin hat das Recht den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen den gemieteten Container zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in einen alternativen Container gleicher Größe auf dem Betriebsgelände zu verbringen. Falls der Mieter nicht innerhalb der Frist die eingelagerten Gegenstände in den alternativen Container verbringt, ist die Vermieterin berechtigt, den Container zu öffnen und die eingelagerten Gegenstände in den alternativen Container zu verbringen. Dies auf Kosten und auf das Risiko des Mieters. Der Mietvertrag bleibt für den alternativen Container unverändert aufrecht.

4. Zutritt zum Betriebsgelände

4.1 Nach erfolgter Zahlung des ersten Mietentgelts erhält der Mieter Beschreibungen, wie er Zutritt zum Betriebsgelände erhält („Zugangsbeschreibungen“).

4.2 Der Mieter hat während der Öffnungszeiten des Betriebes der Vermieterin das Recht auf Zutritt zum Betriebsgelände gemäß den Zugangsbeschreibungen.

4.3 Das Recht auf Zutritt zum Betriebsgelände bezieht sich auf den direkten Weg vom Eingang des Betriebsgeländes zum Mietobjekt und vom Mietobjekt bis zum Eingang des Betriebsgeländes.

4.4 Nur der Mieter oder von ihm ermächtigte Personen (im Folgenden die „Ermächtigte Person“) haben Recht auf Zutritt zum Betriebsgelände. Die Vermieterin hat das Recht, von jeder Person, die das Betriebsgelände betreten möchte, eine Legitimation und einen Nachweis der Ermächtigung zu verlangen und sollte diese nicht vorgelegt werden, den Zutritt zu Weiters kann die Vermieterin den Zutritt der Ermächtigten Person verweigern, wenn Gründe in der Ermächtigen Person vorliegen, die eine Gefährdung anderer Mieter oder deren auf dem Betriebsgelände gelagerten Gegenstände durch diese Ermächtigte Person befürchten lassen.

4.5 Der Vermieter kann die Öffnungszeiten mit rechtzeitiger Ankündigung auf dessen Website oder mittels Aushang im Eingangsbereich des Betriebsgeländes anpassen, ohne dass der Mieter daraus Rechtsfolgen ableiten kann, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des Mieters führt. Änderungen, die aufgrund von behördlichen Vorgaben erforderlich werden, sind jedenfalls zumutbar.

4.6 Ist der Mieter mit Zahlungen im Verzug, kann die Vermieterin dem Mieter den Zutritt zum Betriebsgelände solange verweigern, bis der Rückstand vollständig beglichen ist. Das entbindet den Mieter nicht davon, offene Forderungen der Vermieterin zu begleichen.

5. Nutzung

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt mit einer eigenen von ihm selbst bereitgestellten Verschlussvorrichtung zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, einen nicht verschlossenen Container zu verschließen.

5.2 Der Mieter gewährleistet, dass Gegenstände gemäß der Liste verbotener Gegenstände nicht gelagert werden:

5.3 Es ist dem Mieter und jeder Ermächtigten Person verboten:

(a) Den Container oder das Betriebsgelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder die Vermieterin gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.

(b) Den Lagercontainer als Wohnung, Geschäftsadresse oder Geschäftssitz zu verwenden.

(c) Bauliche oder sonstige Veränderungen am Mietobjekt ohne Genehmigung der Vermieterin vorzunehmen, dazu zählt auch jegliche Befestigung an Wand, Decke oder Boden oder die Anbringung von Farbe. Die Vermieterin kann diese Zustimmung auch ohne Angabe von Gründen verweigern. Eine erteilte Zustimmung entbindet den Mieter nicht von der Pflicht, bei Beendigung des Mietvertrages den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Genehmigte Investitionen gehen ohne Aufwandersatz in das Eigentum der Vermieterin über.

(d) Emissionen jedweder Art zu verursachen.

(e) Den Verkehr auf dem Betriebsgelände sowie Dritte, insbesondere die Mitarbeiter der Vermieterin und andere Mieter in irgendeiner Form zu behindern.

(f) Einen zu Lagerzwecken angemieteten Container als Büro zu verwenden.

5.4 Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden am Mietobjekt der Vermieterin zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals der Vermieterin zu verhalten.

5.5 Der Mieter ist verpflichtet, den Container regelmäßig zu belüften.

5.6 Dem Mieter ist es nicht erlaubt, den Container ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst Rechte aus diesem Vertrag zur Gänze oder zum Teil an Dritte zu übertragen.

5.7 Sollte für einen Container ein Stromanschluss gewünscht sein, so hat der Mieter auf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Stromversorgungsvertrag abzuschließen. Die Anschlusskosten und die laufenden Kosten für die Stromversorgung sind im Mietengelt nicht inkludiert.

5.8 Auf dem Betriebsgelände der Vermieterin gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen der Vermieterin ist Folge zu leisten.

5.9 Der Mieter ist für Verschmutzungen jeder Art der Freiflächen durch ihn oder ihm zuzurechnende Personen verantwortlich. Im Fall des Zuwiderhandelns trotz Mahnung des Anbieters hat der Mieter eine verschuldensunabhängige Pönale in Höhe von EUR 200 pro Verstoß an die Vermieterin zu leisten.

6. Mietentgelt

6.1 Das Mietentgelt, dessen Fälligkeit und die Abrechnungsperiode sind im Mietanbot geregelt.

6.2 Sofern nicht im Mietanbot anderweitig geregelt, ist das Mietentgelt jeweils am Ersten einer Abrechnungsperiode fällig; das erste Mietentgelt ist bei Beginn der Nutzungsberechtigung fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode.

6.3 Das Mietentgelt verändert (vermindert oder erhöht) sich in dem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 verändert. Ausgangsbasis ist (i) die für den Monat nach Abschluss des Mietvertrags ermittelte Indexzahl oder (ii) wenn sich die Parteien nach Abschluss des Mietvertrags einvernehmlich auf eine Änderung der Höhe des Mietentgelts einigen, die für den Monat nach dieser Änderungsvereinbarung ermittelte Indexzahl. Vergleichswert ist der aktuellste Monatswert des Index, der 12 Kalendertage vor Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode verfügbar ist. Ist der Mieter Verbraucher iSd KSchG, ist eine Anpassung des Mietentgelts innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss ausgeschlossen.

6.4 Veränderungen des Index (nach oben oder unten) von Ausgangsbasis bis Vergleichswert bis zu 1,00 % („Schwellenwert“) führen noch zu keiner Veränderung des Mietentgelts. Bei einer Überschreitung des Schwellenwerts verändert (vermindert oder erhöht) sich das Mietentgelt im Ausmaß der gesamten Indexveränderung von Ausgangsbasis bis Vergleichswert (bei Rundung auf volle Cent-Beträge). Die jenseits des Schwellenwerts liegende Indexzahl bildet die neue Ausgangsbasis für die Ermittlung weiterer Veränderungen.

6.5 Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.

6.6 Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen der Vermieterin ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von der Vermieterin ausdrücklich anerkannt wird.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Sämtliche Zahlungen des Mieters sind mittels Lastschrift derart zu leisten, dass die spätestens am Tag der Fälligkeit gemäß Punkt 1 auf dem Konto der Vermieterin einlangen.

7.2 Soweit der Mieter das Mietentgelt bei Fälligkeit nicht bezahlt, kann die Vermieterin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung stellen.

7.3 Zusätzlich hat die Vermieterin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den internen Aufwand (z.B. Mahnkosten, Bearbeitungsgebühr) und für die Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwaltskosten, die durch den Verzug des Mieters verursacht sind.

7.4 Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, werden allfällige von der Bank verrechneten Kosten an den Mieter weiterverrechnet.

8. Kaution

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages zwei Monatsmieten bzw. sofern eine Jahresgebühr vereinbart ist, den Sechsten Teil der Jahresgebühr als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.

8.2 Diese Kaution wird von der Vermieterin spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist, um:

8.2.1 den Container zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht zur Reinigung des Containers bei Retournierung nicht nachkommt; die Reinigungskosten betragen mindestens EUR 150,-.

8.2.2 Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder eine dem Mieter zurechenbare Person am Container oder an anderen auf dem Betriebsgelände befindlichen Einrichtungen oder Gegenstände verursacht wurden.

8.2.3 Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.

9. Pfandrecht

9.1 Zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche der Vermieterin aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag gegen den Mieter entstehen (Anspruch auf Mietentgelt, Anspruch auf Verzugszinsen, Anspruch auf Ersatz der Kosten einer allenfalls erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung, Anspruch auf Schadenersatz), räumt der Mieter der Vermieterin ein Pfandrecht an den vom Mieter in das Abteil eingebrachten Gegenständen ein.

9.2 Auf Verlangen der Vermieterin ist der Mieter verpflichtet, die verpfändeten Gegenstände an die Vermieterin herauszugeben. Kommt der Mieter dieser Herausgabepflicht nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, sich Zutritt zum Container zu verschaffen und die pfandgegenständlichen Gegenstände selbständig, d.h. ohne Mitwirkung des Mieters, in Besitz zu nehmen.

9.3 Das der Vermieterin zustehende gesetzliche Pfandrecht (§ 1101 ABGB) bleibt von dieser rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt.

9.4 Bezüglich offener Forderungen hat die Vermieterin in Ausübung seines Pfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Betriebsgelände und dem Container zu verweigern und eine eigene Verschlussvorrichtung am Container zu befestigen bzw die Verschlussvorrichtung des Mieters (auch mit Gewalt) zu entfernen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob die Vermieterin den Mietvertrag gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht.

9.5 Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters, offene Forderungen der Vermieterin zu bezahlen.

10. Übernahme Container

10.1 Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und die Ausstattung (Beleuchtung, Stromversorgung, Verschlussvorrichtungen, etc.) auf dessen Funktionsfähigkeit zu prüfen und Mängel oder Verunreinigungen der Vermieterin unverzüglich zu melden.

10.2 Erfolgt keine Mängelanzeige innerhalb von 2 Tagen nach Übernahme, wird von einer Mangelfreiheit des Containers zum Zeitpunkt der Übergabe ausgegangen.

10.3 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter ist Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG.

11. Vertragslaufzeit und Beendigung der Nutzungsberechtigung

11.1 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Wurde keine Vertragslaufzeit oder kein Enddatum bestimmt, gilt der Vertrag auf unbestimmte Dauer vereinbart.

11.2 Wurde eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart, verlängert sich der Vertrag um die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit, wenn er nicht bis zum 15. des Monats vor Vertragsablauf per E-Mail an die vom Vertragspartner bekanntgegebene E-Mail-Adresse gekündigt wird.

11.3 Wurde keine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart, können beide Parteien den Vertrag ohne wichtigen Grund zu jedem Monatsletzten mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen per E-Mail an die vom Vertragspartner bekanntgegebene E-Mail-Adresse kündigen.

11.4 Die Vermieterin ist berechtigt den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, bei:

11.4.1. Verstoß des Mieters gegen die Bestimmungen der Punkte und 7.1.;

11.4.2. sonstiger Gefährdung anderer Nutzer des Betriebsgeländes oder Container, deren Nutzungsberechtigte oder deren Gegenstände durch den Mieter oder ihm zurechenbaren Personen;

11.4.3. Zahlungsverzug des Mieters trotz Mahnung;

11.4.4. Einstellung der Geschäftstätigkeit der Vermieterin am Standort des Betriebsgeländes aus welchem Grund auch immer.

11.5 Setzt der Mieter den Gebrauch des gemieteten Containers nach Beendigung des Mietvertrages fort, gilt das Mietverhältnis nicht als (stillschweigend) verlängert.

12. Retournierung des Containers

12.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietvertragsende den Container im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben.

12.2 Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen oder von Arbeiten am Container hat der Mieter vorab mit der Vermieterin abzustimmen.

13. Öffnung des Containers

13.1 Die Vermieterin ist berechtigt in folgenden Fällen den Container, welcher vom Mieter angemietet wurde, zu öffnen, die eingelagerten Gegenstände auf Kosten des Mieters zu sichern, gerichtlich zu hinterlegen oder zu entfernen:

13.1.1. bei Gefahr in Verzug, um die Sicherheit am Betriebsgelände sicherzustellen oder es Instandhaltungsarbeiten des Containers erforderlich machen;

13.1.2.wenn behördliche Inspektionen des Containers vorgeschrieben werden;

13.1.3. wenn Arbeiten am Container oder am Betriebsgelände notwendig sind, die eine Öffnung des Containers erfordern und dies dem Mieter 7 Tage im Voraus angekündigt wurde;

13.1.4. falls die Vermieterin begründet annehmen kann, dass der Container gemäß Punkt 4.2. verbotene Gegenstände enthält und in Folge von einer Gefährdung von Personen, Sachen, einschließlich anderer Container, und darin verwahrter Gegenstände, oder umliegenden Bereiche auszugehen ist;

13.1.5. der Container nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird;

13.1.6. falls die Vermieterin von der Polizei, der Feuerwehr oder einer Behörde aufgefordert wird, den Container zu öffnen; oder

13.1.7. der Container bei Vertragsauflösung nicht vereinbarungsgemäß retourniert wird; oder

13.1.8. im Fall des Punktes 2.

13.2 Eine berechtigte Öffnung stellt keine Besitzstörung dar.

13.3 Die Vermieterin kann für die Ergreifung der Maßnahmen gemäß Punkt 12.1. einen Dritten beauftragen.

14. Haftung

14.1 Die Vermieterin haftet ausschließlich für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, es sei denn bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

14.2 Die Haftung der Vermieterin ist mit EUR [0,-] beschränkt.

14.3 Die Vermieterin haftet nicht für den Fall, dass der Zutritt des Mieters zum angemieteten Container oder dem Betriebsgelände aus technischen, wetterbedingten oder polizeilichen Gründen, im Falle eines Notfalles oder aus Sicherheitsgründen vorübergehend unmöglich ist.

14.4 Die in diesem Punkt genannten Haftungseinschränkungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, und Bevollmächtigten der Vermieterin.

14.5 Für den Fall, dass die Vermieterin durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände außerhalb seiner Kontrolle darin gehindert wird, seine Verpflichtungen aus einem Vertrag zu erfüllen, übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

14.6 Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen etwa durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen unvorhergesehenen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der Vermieterin schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich.

15.Versicherung

15.1 Die Vermieterin hat keine Pflicht die vom Mieter eingelagerten Gegenstände zu versichern.

15.2 Der Mieter hat seine gelagerten Gegenstände selbst auf seine eigenen Kosten zu versichern.

16. Mitteilungen

16.1 Sämtliche Informationen und rechtsgeschäftliche Erklärungen an den Mieter sind an die im Angebot bekannt gegebenen Angaben, wie Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer zu senden bzw. zu erklären.

16.2 Sofern sich diese Kontaktinformationen ändern, ist der Mieter verpflichtet die Vermieterin unverzüglich davon zu informieren.

16.3 Die Sendung eines Emails erfüllt ein allfälliges gesetzliches oder vertragliches Schriftlichkeitsgebot, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

17. Widerrufsrecht

17.1 Mieter die Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sind, steht das gesetzliche Rücktrittsrecht hinsichtlich des Vertragsabschlusses zu.

17.2 Der Mieter hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

17.3 Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Greencont GmbH, Simmeringer Hauptstraße 340/2, 1110 Wien, office@greencont.at, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Mietvertrag zu widerrufen, informieren. Der Mieter kann dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Mieter die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

17.4 Wenn der Mieter den Mietvertrag widerruft, hat die Vermieterin dem Mieter alle Zahlungen, die die Vermieterin von dem Mieter erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Mieter eine andere Art der Lieferung als die von der Vermieterin angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Mietvertrages bei der Vermieterin eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die Vermieterin dasselbe Zahlungsmittel, das der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall wird dem Mieter wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

17.5 Hat der Mieter verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen (vorzeitige Vertragserfüllung ohne ausdrücklich auf das Widerrufsrecht zu verzichten), so hat der Mieter der Vermieterin einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter der Vermieterin von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

18. Allgemeine Vertragsbestimmungen

18.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisnormen Für Mieter, die Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sind, gilt dies nur insoweit, als hierdurch keine Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.

18.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt, sofern der Mieter Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Vermieterin als Gerichtsstand vereinbart.

18.3 Verweise auf gesetzliche Bestimmungen beziehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders festgehalten – auf österreichische gesetzliche Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Entstehens der Rechtsbeziehung zwischen der Vermieterin und dem Mieter.

18.4 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird von den übrigen Bestimmungen – unter Aufrechterhaltung ihrer Gültigkeit – abgetrennt.

18.5 Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.

18.6 Nebenabreden, Änderungen, und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die Vermieterin diese schriftlich bestätigt. Die Angestellten der Vermieterin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen oder davon abweichen.

18.7 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Dies impliziert keine Benachteiligung oder Bevorzugung und hat ausschließlich redaktionelle Gründe.

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